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Probeizeit bei Fahranfängern – Verstöße und Tipps

Glückwunsch! Die Führerscheinprüfung ist bestanden und man erhält endlich den langersehnten Führerschein. Man sollte aber nicht vergessen, dass mit Aushändigung des Führerscheins die Probezeit von 2 Jahren beginnt. Die Ausstellung des Führerscheins basiert auf einem Vertrauensvorschuss – Man hat bewiesen, dass man das Fahrzeug beherrscht und nun muss man die nächsten 2 Jahre beweisen, dass man auch umsichtig und weitsichtig durch den Straßenverkehr kommt.

Junge Frau im AutoDie vom Gesetzgeber beschlossene Probezeit basiert darauf, dass junge Fahrer oft noch nicht verantwortungsvoll genug im Straßenverkehr sind, so verursachen Fahranfänger 4-5 mal so viele Unfälle wie langjährige Fahrer. Die Probezeit bedeutet, dass man wie normale Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilnehmen kann, man sollte aber wissen, dass bei Nichtbeachtung der Verkehrsregeln der Führerschein viel schneller eingezogen wird.
Das heißt nicht, dass man das Auto lieber stehen lassen sollte bis die Probezeit vorbei ist, denn nur grobe Verkehrsverstöße werden geahndet. Bei kleineren Vergehen, wie geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder falschem Parken gibt es lediglich ein Bußgeld, was bezahlt werden muss. Auch wenn man beim Ein- oder Ausparken ein anderes Auto oder dergleichen beschädigt, ist dies kein grober Verkehrsverstoß. Schwieriger wird es, wenn man fahrlässig andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt. Hier wird in A- und B-Verstößen unterschieden, die auch in das Verkehrszentralregister eingetragen werden. Während man bei einem A-Verstoß direkt mit Konsequenzen rechnen muss, kann man sich zwei nicht so schwerwiegende B-Verstöße erlauben. Hier eine beispielhafte Auflistung der Verstöße:

A- und B-Verstöße in der Probezeit

A-Verstöße:

  • Fahrer-/Unfallflucht
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Nötigung
  • Fahrlässige Tötung/Körperverletzung
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (0,0 Promille während der Probezeit!)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 20 km/h
  • Nichtbeachtung einer Roten Ampel
  • Überholen im Überholverbot
  • Missachtung der Vorfahrtsregeln
  • mangelnder Sicherheitsabstand
  • Fahren ohne eine KFZ-Haftpflichtversicherung

B-Verstöße:

  • Fahrlässige Gefährdung oder Behinderung von Personen und Radfahrern
  • Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Überschreiten der Frist für die TÜV-Untersuchung um mehr als acht Monate
  • Nicht ordnungsgemäße Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs
  • Nichtbeachtung eines Stoppschildes
  • Nichtbeachtung der Witterungsverhältnisse (Ohne Licht im Nebel/mit Sommerreifen bei Schnee)

Sollte es dennoch dazu kommen, dass man sich einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zu Schulden kommen lässt, kriegt man in der Regel die Aufforderung ein Aufbauseminar zu besuchen. Zeitgleich verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre. Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wird der Führerschein entzogen. Gleiches gilt auch bei besonders schweren Verstößen, wie Trunkenheit im Verkehr mit Unfallfolge oder Drogenkonsum. Sollte man nun nach dieser Nachschulung in der verlängerten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder 2 B-Verstöße begehen, oder sogar zuviel Alkohol im Blut gehabt haben, wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder im Volksmund auch „Idiotentest„) angeordnet. Sollten nach diesen beiden Verwarnungen erneut ein A-Verstoß oder 2 B-Verstoße erfolgen, wird der Führerschein mit einer Sperrfrist von 3 Monaten eingezogen. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss man dennoch die ausstehende Probezeit abgeleistet werden.

Für jedes dieser Vergehen sollten Sie auch beachten, dass ein weitaus größeres Bußgeld fällig wird, als bei den Verwarnungen.

Wie überstehe ich die Probezeit?

Als erstes empfehlen wir allen neuen Führerscheinbesitzern vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
Des Weiteren sollte man seinen Führerschein so früh wie möglich machen, auch wenn man noch gar nicht fahren will. Die Probezeit muss nämlich nur einmal nach Aushändigung  des Führerscheins absolviert werden. Wenn man mit 17 Jahren mit begleiteten Fahren seinen Führerschein macht und das erste eigene Auto erst mit 19 Jahren kauft, hat man die Probezeit bestanden.

Man kann allerdings auch schon mit 16 Jahren den Führerschein der Klasse AM für kleinmotorisierte Motorräder (Mopeds und gedrosselte Roller) machen. Da die Probezeit nur einmalig gilt, hat man diese mit 18 Jahren auch schon absolviert.

Aufpassen: Die 0,0 Promillegrenze gilt für alle Personen bis 21 Jahre – unabhänging davon ob noch in der Probezeit oder nicht. Alkohol und Auto fahren gehören zudem nicht zusammen!


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