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Freitag, den 18. Mai 2012

KfzLexikon

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Verschuldungshaftung

Die Verschuldungshaftung ist in Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Das heißt: Wird ein Schaden schuldhaft verursacht, ist man zu dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Damit sichergestellt ist, dass ein Opfer entschädigt werden kann, besteht in der Bundesrepublik die Versicherungspflicht.


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