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Freitag, den 18. Mai 2012

KfzLexikon

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Vermögensschaden

Die Versicherungsbranche kennt zwei Formen des Vermögensschadens: den echten und den unechten Vermögensschaden. In die zweite Kategorie fallen Schäden, die ursächlich mit einem Personen- und/oder Sachschaden zusammenhängen. In dem Fall wird der Schaden über die Deckungssummen für Personen- bzw. Sachschäden reguliert. Bei einem echten bzw. reinen Vermögensschaden wird weder eine Person verletzt noch eine Sache in Mitleidenschaft gezogen. Ein Beispiel: Wird eine Ausfahrt blockiert und kommt die betreffende Person daraufhin nicht pünktlich zum Bahnhof oder Flughafen oder muss sich ein Taxi nehmen, kann der Falschparker für den entstandenen finanziellen Schaden – einen reinen Vermögensschaden – haftbar gemacht werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung für reine Vermögensschäden beträgt 50.000 Euro.


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