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Donnerstag, den 17. Mai 2012

KfzLexikon

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Schadenersatz

Über den Schadenersatz wird ein entstandener Schaden ausgeglichen, ob nun Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Geregelt wird der Schadenersatzanspruch über den Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Damit Schadenersatz in ausreichender Höhe geleistet werden kann, schreibt der Gesetzgeber im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssummen vor.


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