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Donnerstag, den 17. Mai 2012

KfzLexikon

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Nachhaftung

Der Kfz-Versicherungsvertrag endet automatisch, sobald ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet wird – zum Beispiel, weil das Auto verkauft oder verschrottet wurde bzw. die Assekuranz den Vertrag aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt hat. Dennoch besteht über die sogenannte Nachhaftung für einen weiteren Monat Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Das heißt, die Versicherung kommt im Rahmen der Nachhaftung noch einen Monat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für mögliche Schäden auf. Das gilt ausschließlich für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Anschluss an die Nachhaftung kann nur noch der Halter bzw. Versicherungsnehmer haftbar gemacht werden. Die Grundlage für die Nachhaftung bilden die Paragrafen 117 des Versicherungsvertragsgesetzes und 3 des Pflichtversicherungsgesetzes.


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