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Donnerstag, den 17. Mai 2012

KfzLexikon

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Kurzkennzeichen

Kurzkennzeichen – oder auch Kurzzeitkennzeichen – sind anders als herkömmliche Nummernschilder nur für einen beschränkten Zeitraum gültig. Konkret darf ein Kurzkennzeichen maximal fünf Tage genutzt werden – daher auch die Bezeichnung 5-Tage-Kennzeichen –, allerdings nur für Überführungen, Fahrten zum TÜV bzw. anderen Prüforganisationen und Probefahrten. Beantragt werden muss das Kurzkennzeichen bei der Zulassungsstelle. Dafür werden der Personalausweis und eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) benötigt. Die Kosten für die Versicherung werden in der Regel verrechnet, wenn anschließend eine Kfz-Versicherung bei der gleichen Assekuranz abgeschlossen wird. Optisch unterscheidet sich das Kurzzeitkennzeichen von anderen Nummernschildern dadurch, dass hinter dem Ortskennzeichen nur Ziffern, aber keine Buchstaben eingeprägt sind. Zudem befindet sich auf dem Kurzkennzeichen ein gelbes Feld, das die Gültigkeitsdauer in drei Ziffernblöcken – Tag, Monat, Jahr – nennt.


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