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Donnerstag, den 17. Mai 2012

KfzLexikon

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Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit wird über den Paragrafen 276 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Eine genaue Zuordnung, ab wann von Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, ist darüber aber nicht bzw. nur schwer möglich. Daher wird Fahrlässigkeit in der Regel weiter klassifiziert: nach bewusster, unbewusster, leichter oder grober Fahrlässigkeit. Unbewusst fahrlässig handelt zum Beispiel, wer ein anderes Fahrzeug auf einem Parkplatz leicht touchiert. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn während der Fahrt telefoniert und eine rote Ampel überfahren wird. Beruht ein Schaden auf grober Fahrlässigkeit, muss der Versicherungsnehmer die Kosten zum Teil aus eigener Tasche bezahlen. In dem Fall wird quotiert und muss die Versicherung nur anteilig für Schaden aufkommen.


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