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Donnerstag, den 17. Mai 2012

KfzLexikon

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Bagatellschaden

Kleinere bzw. geringfügige Schäden am Fahrzeug – zum Beispiel eine Delle nach einem Parkrempler, ein Kratzer im Lack oder ein defekter Blinker – werden als Bagatellschaden eingestuft. Rein von der Schadenssumme her spricht man bei Beträgen bis maximal 700 Euro von einem Bagatellschaden. Ansonsten gilt die einfache Regel: Es sollte selbst für einen Laien ersichtlich sein, dass es sich nicht um einen gravierenden Schaden handelt. Es bedarf also weder eines Sachverständigen noch eines Gutachters. Nichtsdestotrotz muss auch bei Bagatellschäden ein Unfallbericht ausgefüllt werden und darf die Unfallstelle nicht verlassen werden. Denn auch ein Schaden, der sich nach außen hin als Bagatellschaden darstellt, kann möglicherweise zu Problemen bei der Regulierung führen.


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